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Die ärztliche Aufklärung eines Patienten über die Risiken einer Operation erst am Tage der Operation ist verspätet.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2003 (VI ZR 131/02) wurde entschieden, dass die Aufklärung eines stationär aufgenommenen Patienten über die Risiken einer Operation, die erst am Tage der Operation stattfindet, grundsätzlich verspätet ist. Ein Patient muss so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er eine hinreichende Möglichkeit hat, die für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe in seiner Entscheidungsfreiheit abzuwägen, so dass er sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Auch bei größeren ambulanten Eingriffen kann deswegen eine am Tage vor der Operation vorgenommene Aufklärung verspätet sein. Möglicherweise stehen dem Patienten, falls durch die Operation Schäden verursacht worden sind, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.

Der Wortlaut der Entscheidung finden Sie “hier”.

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